Die AHV-Zweigstelle der Gemeinde Muotathal ist die Schnittstelle zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz.
Auf der Webseite der Ausgleichskasse Schwyz können alle Dokumente der AHV direkt abgerufen werden.
Bitte beachten Sie auch die Merkblätter auf der Webseite der Ausgleichskasse zu dem jeweiligen Thema.
AHV-Zweigstelle Gemeinde Muotathal
Hauptstrasse 48
6436 Muotathal
Monika Holdener, Leiterin AHV-Zweigstelle, Tel. 041 830 25 74, Fax 041 830 21 28
Der AHV-Ausweis wurde vom "Versicherungsausweis" abgelöst.
Benötigen Sie einen ersten Ausweis oder haben Sie Ihren bestehenden Ausweis verloren?
Dann bestellen Sie mit dem Formular "AHV-Ausweis Bestellung" bei der Ausgleichskasse Schwyz einen (neuen) Versicherungsausweis.
Die alte 11-stellige AHV Nummer wurde im Jahr 2008 von der 13-stelligen Versichertennummer abgelöst. Bereits bei der Geburt wird die Versichertennummer dem Kind zugewiesen. Sie können Ihre Versichertennummer bei der Gemeindeverwaltung erfragen.
Bitte melden Sie sich drei bis vier Monate vor Ihrer Pensionierung bei der Ausgleichskasse für den Rentenbezug an.
Denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Lässt der Bescheid der Ausgleichskasse über die Höhe der Rente dennoch länger als zwei Monate nach Anspruchsbeginn auf sich warten, können Versicherte bei der zuständigen Ausgleichskassen verlangen, dass ihnen provisorische Zahlungen ausgerichtet werden.
Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Diese gesundheitliche Einschränkung muss für längere Dauer sein. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich einschränken wird.
Versicherte, die Leistungen der IV beantragen wollen, müssen sich raschmöglichst bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons melden.
Versicherte, die in der Schweiz und in einem oder mehreren Ländern der EU oder der EFTA Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in ihrem Wohnsitzstaat einen Antrag stellen, lösen in den anderen betroffenen Ländern automatisch ein Anmeldeverfahren aus.
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
Anspruch auf Leistungen der Pflegefinanzierung haben Personen mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die sich...
Die Kantone regeln die Restfinanzierung der Pflegekosten, wobei die Beteiligung der versicherten Person begrenzt ist. Sie sorgen dafür, dass wegen eines Aufenthaltes im Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit entsteht. Zudem beteiligen sie sich an der Finanzierung der Akut- und Übergangspflege.
Die Kosten der Rückerstattung im Bereich der Langzeitpflege werden aus Steuermitteln der Gemeinden finanziert.
Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz ist mit der Durchführung der Pflegefinanzierung für die stationäre Langzeitpflege beauftragt.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung unterscheidet zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden.
Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit.
Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.